§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. 2Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
interne Verweise
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