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§ 34 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum



(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.

(2) 1Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



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Frühere Fassungen von § 34 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... Dauer aufbewahrt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in ... entgegen § 28 Absatz 1 Eintagsküken oder Eier verbringt oder 14. entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... mit § 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder 13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft. (3) Ordnungswidrig im ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 32 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (vom 01.05.2014)
...  „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,". c) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die neuen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 8 Weitergehende Maßnahmen Maßnahmen bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 34 Mitteilungen der Länder § 35 Abschnitt 9 ... nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden." 34. Der bisherige § 34 wird § 29 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... 41. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8. 42. Der bisherige § 35 wird § 34 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum". b) Absatz 1 wird wie folgt ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 1" durch die Angabe „ § 34 Absatz 1" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 14 ... 14 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 34 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die ...