§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 34 Termine von Prüfungsleistungen



(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung setzt im Einvernehmen mit der Dienstbehörde Ort und Zeitpunkte der Prüfungsleistungen fest, es sei denn, es ist in dieser Verordnung etwas Abweichendes geregelt.

(2) 1Schriftliche Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. 2Nach zwei Arbeitstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. 3An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden.

(3) 1Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des mündlichen Teils abzuschließen. 2Der mündliche Teil der Abschlussprüfung soll bis zum Ende des letzten Studienabschnitts abgeschlossen sein.

(4) Die Zeitpunkte und die Art der Prüfungsleistungen sind den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.



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