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§ 34 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.

(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:

1.
die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,

2.
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und

3.
die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.