(1) 1Nach dieser Verordnung erworbene Schulungsnachweise, Fortbildungsnachweise und Zertifikate gelten bundesweit. 2Zusätzlich kann der Nachweis einer ortsspezifischen Einweisung für einen Flughafen erforderlich sein, wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde dies wegen ortsspezifischer Besonderheiten für erforderlich hält.
(2)
1In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbene Kompetenzen nach der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden nach Nummer 11.7.1 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Deutschland anerkannt.
2Soweit es zur Erfüllung nationaler Vorgaben erforderlich ist, sind auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zusätzliche Kompetenzen nachzuweisen.