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§ 34 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 34 Geheimhaltung; Vertraulichkeit



(1) Informationspflichten der Leitung nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit dadurch bei Zugrundelegung objektiver Kriterien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft oder von deren jeweiligen Tochtergesellschaften und Betrieben gefährdet werden.

(2) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum besonderen Verhandlungsgremium bekannt geworden und von der Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht gegenüber unbefugten Dritten zu offenbaren und nicht zu verwerten. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem besonderen Verhandlungsgremium.

(3) Die Pflichten der Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Absatz 2 gelten nicht gegenüber

1.
den anderen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums,

2.
den Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft sowie

3.
den Dolmetscherinnen und Dolmetschern und den Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden.

(4) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für Sachverständige sowie für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.



 

Zitierungen von § 34 MgFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 MgFSG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 34 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ... Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 34 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 4 , ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu ... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 34 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ... Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 34 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 4 , ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, 2. entgegen § 37 Nummer 1 ...