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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 34 Bewertung der Klausuren und der Leistungstests
(1) 1Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. 2Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten.
(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.
(3) 1Die zuständige Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 2Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
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