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§ 34 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 34 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber



(1) 1Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. 2Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.



 

Zitierungen von § 34 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses
... ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem ...