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§ 34 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 34 Leistungen der Eingliederungshilfe



1Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.

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