§ 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin oder Berufssoldat geführt hat:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier obliegenden oder später einer Beamtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
- 2.
- Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.
2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
interne Verweise§ 27 SVG Entstehen des Anspruchs ... die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz ... nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, ...
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts ... oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34 , 92, 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025) ... Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025) ... Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern ... 5 oder 6 Anwendung findet. (5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten ( § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes ) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... „nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 ... Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes ) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
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