Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 34 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977 sowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in der aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden.



 

Zitierungen von § 34 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 466 Anlage 84 (zu § 34 Absatz 1 ) 466 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im ...