Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 34 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 34 Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen



(1) Die Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben die Wasserversorgungsanlage zur Sicherstellung von Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers einem kontinuierlichen Risikomanagement (Risikomanagement) zu unterziehen:

1.
zentrale Wasserversorgungsanlagen,

2.
mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.

(2) 1Das Risikomanagement ist erstmalig durchzuführen und ein Antrag nach § 38 Absatz 3 erstmalig zu stellen

1.
bis zum Ablauf des 12. Januar 2029, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mehr als 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mehr als 500 Personen versorgt werden, oder

2.
bis zum Ablauf des 12. Januar 2033, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mindestens 10 Kubikmeter und höchstens 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mindestens 50 Personen und höchstens 500 Personen versorgt werden, sofern nicht das Gesundheitsamt im Einzelfall bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 eine Einführung bis zum Ablauf des 12. Januar 2029 verlangt hat.

2Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und, wenn das Risikomanagement die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 nicht mehr sicherstellt, einen Antrag nach § 38 Absatz 3 zu stellen, um das Risikomanagement zu aktualisieren.

(3) 1Wenn die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung noch nicht vorliegen, ist an Stelle von § 35 Absatz 2 Nummer 1 § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, anzuwenden. 2Für diesen Fall kann einmal eine Genehmigung nach § 38 Absatz 4 und eine Bestimmung nach § 38 Absatz 5 für längstens sechs Jahre ausgesprochen werden.

(4) 1Vor dem 24. Juni 2023 genehmigte Probennahmeplanungen nach § 14 Absatz 2b der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, können innerhalb ihres Geltungszeitraums einmal auf der Grundlage der Vorschriften der Trinkwasserverordnung in der genannten Fassung um sechs Kalenderjahre verlängert werden, längstens bis zum Ablauf der sich aus Absatz 2 Satz 1 im Einzelfall ergebenden Frist. 2Die Verlängerung der Probennahmeplanung gilt als Genehmigung nach § 38 Absatz 4.



 

Zitierungen von § 34 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TrinkwV Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
... über die dem Risikomanagement unterliegende Art der Wasserversorgungsanlage nach § 34 Absatz 1 haben und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung für das ... nach § 37 Absatz 2 verringert werden soll, 4. bei einer in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlage einen Vorschlag für die Bestimmung der ... werden sollen. Bei einer Überprüfung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 kann die dem Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zu übermittelnde ...
§ 38 TrinkwV Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten
...  1. bei der erstmaligen Durchführung des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen, 2. bei Überprüfungen des Risikomanagements bis zu den in ... 1 genannten Fristen, 2. bei Überprüfungen des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen und 3. bei Aktualisierungen des Risikomanagements nach § 34 ... 2 Satz 2 genannten Fristen und 3. bei Aktualisierungen des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 unverzüglich nach deren Fertigstellung. (2) Das Gesundheitsamt ... dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement ganz oder teilweise nach § 34 Absatz 2 Satz 2 zu aktualisieren ...
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... 7 Satz 1 oder 2 eine Feststellung nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 21. entgegen § 34 Absatz 2 ein Risikomanagement nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht ...