(1)
1Letztvertreiber nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen.
2Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
3§ 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
2§ 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Letztvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. 2Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022) ... nicht anbietet, 29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 , eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet ... oder 30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes ... für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher § 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten Abschnitt 8 ... Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben. § 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten (1) Letztvertreiber ... Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen." 30. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... nicht anbietet, 29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 , eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet ... oder 30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...