1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach
§ 135 in Verbindung mit
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach
§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet
§ 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026) ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene ...
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, ...
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678