§ 10 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom
4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen."
- 3.
- Absatz 4 wird aufgehoben.