(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(5)
1Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort).
2Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln.
3Die Daten nach
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach
§ 51 gespeichert ist.
(6) Ist die abrufende Stelle eine der in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in
§ 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf". c) Die Angabe zu § ... automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder 2. durch elektronische Datenübertragung. ... auf Landesebene bleiben unberührt." 10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten ... 10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „ § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf (1) Ein Abruf ist nur ... 11. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 34a Absatz 5 gilt entsprechend." 12. § 38 wird wie folgt gefasst: ... 1 wird wie folgt gefasst: „Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale ... In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „ § 34a Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz ...