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§ 34a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 3. August 2010 BGBl. I S. 1139 m.W.v. 14. August 2010
Frühere Fassungen von § 34a GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2010 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34a GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird, 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet, 27. entgegen § 35 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt". ... Autobahnstrecken und" gestrichen. 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an ... 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt Die ... Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt: „26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,". 14. In ...
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