§ 35 Verbandsverzeichnis
1Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über F und Anlegung dieührung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
interne Verweise
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