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§ 35 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen



1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 35 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 Biokraft-NachV Widerruf der Anerkennung
... ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 32 Biokraft-NachV Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
... Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 35 , bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. ...
§ 36 Biokraft-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen
... 20 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln: 1. die Berichte nach § 35 Satz 2 und 2. die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2. (2) ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, 9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2, 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen ...
§ 49 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke
... die Zertifikate nach § 19, 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die ...