§ 35 - Hochschulrahmengesetz (HRG)

neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes G. v. 15. November 2019 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 23. November 2019

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Frühere Fassungen von § 35 HRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.11.2019Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1622

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 HRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 8. HRGÄndG
... 3. § 32 wird aufgehoben. 4. § 34 Satz 2 wird aufgehoben. 5. In § 35 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil gestrichen. 6. § 72 Absatz 2 ...


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