(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und nach der Abrechnung nach
§ 34 Absatz 5 und 6 erfolgt eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlageverfahrens verwalteten Mittel.
(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Überschüsse oder Defizite werden bei dem nach
§ 32 ermittelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungslegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr berücksichtigt.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359