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§ 35 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 35 Veräußerungsbeschränkung



1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

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Zitierungen von § 35 WEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 WEG Belastung eines Erbbaurechts
... Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.  ...
§ 46 WEG Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung (vom 01.12.2020)
... Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes ...