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Artikel 36 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Artikel 36 Befugnisübertragung


Artikel 36 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
Anpassungen der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beträge vorzunehmen, um den Änderungen des von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex mit Ausnahme von Energie und unverarbeiteten Lebensmitteln Rechnung zu tragen;

b)
zur Berücksichtigung von Änderungen der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) in Anhang A des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang I zu ändern.



 

Zitierungen von Artikel 36 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 37 Verordnung (EU) 2021/782 Ausübung der Befugnisübertragung
... übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Juni 2021 ... vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss ... Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 33 - Artikel 34 Artikel 36 Artikel 35 Artikel ...