Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
- 2.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
- 3.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
- 4.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.