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§ 36 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr



(1) 1Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. 2Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

(2) 1Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. 2In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.



 

Zitierungen von § 36 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 HinSchG Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
... Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern 1. diese intern ... Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die ...
§ 34 HinSchG Weitere geschützte Personen
... Die §§ 35 bis 37 gelten entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei ... (2) Sofern die Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind, gelten die §§ 35 bis 37 entsprechend für 1. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in ...
§ 40 HinSchG Bußgeldvorschriften
... dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, oder 3. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34, eine Repressalie ergreift. (3) Ordnungswidrig ...