(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach
§ 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach
§ 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach
§ 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.
(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber
- 1.
- der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
- 2.
- dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 3.
- dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- dem sonstigen Kostenträger oder
- 5.
- der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.
(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494