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§ 36 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 36 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

3.
Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,

4.
Sanierungen durchzuführen,

5.
Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,

6.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

7.
Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,

8.
baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und

2.
Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.

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