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Artikel 36 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)
ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 36 Sanktionen
Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 17. Januar 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Zitierungen von Artikel 36 NIS-2-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NIS2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... Artikel 30 Artikel 21 Artikel 36 Artikel 22 Artikel 39 ...
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