(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
(2) 1Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. 2Sie muß enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Erfindung;
- 2.
- eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;
- 3.
- eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.
3Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 32 PatG (vom 18.08.2021) ... 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung ( § 36 ) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur ... Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). Ist die Zusammenfassung ( § 36 ) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. ...
§ 39 PatG (vom 01.04.2014) ... (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ...
§ 42 PatG (vom 18.08.2021) ... Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36 , 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die ...
§ 45 PatG ... den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die ...
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490