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§ 36d - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 470 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 470 Vorschriften zitiert
§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
1Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zuschlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 2Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. 3Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. 4Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge
- 1.
- in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und 2023 von 15 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist, oder
- 2.
- in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 36d EEG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36d EEG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36d EEG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EEG 2021 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2021)
... im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39n ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die ...
§ 22 EEG 2021 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (vom 01.01.2021)
... Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, ...
§ 81 EEG 2021 Clearingstelle (vom 01.01.2021)
... zuständig für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 3, 7 bis 55a, 70, 71, 80, 100 und 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 85 EEG 2021 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021)
... übertragen werden, die Aufgaben, 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n durchzuführen, 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick ... erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt ...
§ 88a EEG 2021 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2021)
... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere ... der Anlagen dienen, 3. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
Anlage 1 EEG 2021 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 01.01.2021)
... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
Zitat in folgenden Normen
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage EEGAusGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021)
... 3. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... für innovative Anlagenkonzepte". f) Die Angaben zu den §§ 36c und 36d werden wie folgt gefasst: „§ 36c Ausschluss von Geboten für ... „§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land". g) Nach der Angabe zu ... folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 36 und 36d , den §§ 37 und 37c oder den §§ 39 bis 39h" durch die Wörter ... gerundete Wert zugrunde zu legen." 37. § 36c wird aufgehoben. 38. § 36d wird § 36c. 39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d ... 38. § 36d wird § 36c. 39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d eingefügt: „§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an ... 39. Nach dem neuen § 36c wird der folgende § 36d eingefügt: „ § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land Abweichend von § 32 Absatz ... 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§§ 30, 31, 33, 34, 36d , 36g, 37, 37c und 39 bis 39h" durch die Wörter „§§ 30, 31, 34 und 36 bis ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
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