Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag des Austritts liegt.