§ 37 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten


§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

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Zitierungen von § 37 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 23 RVG Allgemeine Wertvorschrift (vom 01.08.2013)
... die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37 , 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... „die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37 , 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.  ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 9 EU/1215/2012DG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
...  1. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 36 und 37 " durch die Angabe „§ 36 oder § 37" ersetzt. 2. In Nummer ... Wörter „den §§ 36 und 37" durch die Angabe „§ 36 oder § 37 " ersetzt. 2. In Nummer 15213 wird im Gebührentatbestand in Nummer 5 die ...


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