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§ 37 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise



(1) 1Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle Herkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden sind, auf das inländische Konto des Erwerbers. 2Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung folgende Angaben übermitteln:

1.
die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers, von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird, und

2.
die inländische Kontonummer des Erwerbers.

(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inländisches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.



 

Zitierungen von § 37 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
... Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 1 Satz 2 , § 38, § 40, § 41 Absatz 1 und 2 und § 44 Absatz 1 Satz 2 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord- nung 0,01 ...