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Artikel 37 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 37 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 KapErhStG § 7

§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird das Wort „hat" durch die Wörter „oder die ausländische Gesellschaft haben" ersetzt.

2.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig."

 
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Zitierungen von Artikel 37 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 38 JStG 2022 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 ...