§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 wird das Wort „hat" durch die Wörter „oder die ausländische Gesellschaft haben" ersetzt.
- 2.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig."