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§ 37 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern
§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers oder die Änderung des Forschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. 3Antrag und Genehmigung müssen die Bezeichnung des Forschungszwecks enthalten.
(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung
- 1.
- die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,
- 2.
- die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder
- 3.
- die Sicherheit der Injektionsanlagen
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Zitierungen von § 37 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 KSpTG Geltung von Vorschriften
... der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ...
§ 39 KSpTG Zuständige Behörden (vom 28.11.2025)
... entsprechend. (2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, ... Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. ...
§ 39a KSpTG Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (vom 28.11.2025)
... die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37 . Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert, 17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 a) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... Absatz 2 ersetzt: „(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, ... Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. ... die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37 . Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen ...
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