(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2)
1Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 2:
- 1.
- Kompetenzbereich IV und
- 2.
- Kompetenzbereich V.
2Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III der
Anlage 2 herzustellen.