Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 37 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 37 Verbotene Geschäfte



Einem Wertpapierinstitut sind verboten:

1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und

2.
die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die die Kunden desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 37 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 WpIG Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (vom 30.12.2023)
... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1, 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer ... mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt, 9. entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 26 WpIPrüfbV Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
... und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 ... Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes und der §§ 33 bis 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist bei Kleinen Wertpapierinstituten im Sinne von § 2 Absatz 16 des ...
§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... darzustellen, die das nach dem Geldwäschegesetz oder nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von ...
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... 5, § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GwG Befolgung von Anordnungen 25. § 37 WpIG Einhaltung von Geschäftsverboten B. Strafbare Handlungen im Sinne von § 33 WpIG 26. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1, 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie ...