§ 381 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 381 Kosten der Hinterlegung


§ 381 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

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Zitierungen von § 381 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 381 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen." c) Der bisherige Absatz 1 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
§ 26 FFG Auszahlungsgrundsätze (vom 01.01.2014)
... kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. (2) Die FFA hat die Auszahlung ...

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... an die Aktionäre nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Die §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß ...


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