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§ 38 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)

V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 754-29-4 Energieversorgung

§ 38 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen



(1) 1Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche zu ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultierenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 2Das Auffinden von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren und der Planfeststellungsbehörde zu melden. 3Bei der Standort- oder Trassenwahl sind etwaige Fundstellen von Objekten zu berücksichtigen.

(2) 1Wird bei der Planung oder Errichtung der Anlagen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vorhabens entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 2In diesem Rahmen ist der Träger des Vorhabens auch für erforderliche Bergungen oder Beseitigungen von Fundmunition verantwortlich. 3Sprengungen sind unzulässig, sofern sie nicht zur Beseitigung nicht transportfähiger Munition unvermeidlich sind. 4In diesem Fall hat der Träger des Vorhabens der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig im Voraus ein Schallschutzkonzept vorzulegen. 5Munitionsfunde und den weiteren Umgang mit der Fundmunition hat der Träger des Vorhabens dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zu melden.

(3) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde auf deren Anforderung als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen eine Auswertung der in der Voruntersuchung gewonnenen Daten über Verdachtsfälle von Kulturgütern in der jeweiligen Fläche einzureichen.

(4) Der Träger des Vorhabens hat die genauen Positionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung einzumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übermitteln.

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Zitierungen von § 38 2. WindSeeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 2. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WindSeeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. WindSeeV Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen
... wie möglich ist. (5) Sprengungen sind unzulässig. § 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. --- 4 Physikalische Einheit des Schalldrucks ...