Leistungsberechtigten Personen, die
- 1.
- laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bereits vor dem Tag des Austritts bezogen haben und
- 2.
- ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem Tag des Austritts hatten, werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.