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Artikel 38 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 38 Recht auf Beschwerde


Artikel 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Unbeschadet eines anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben natürliche und juristische Personen das Recht, einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam bei der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nach dieser Verordnung verletzt wurden. Der Datenkoordinator stellt natürlichen und juristischen Personen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen bereit, damit sie bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen können.

(2) Die zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer im Einklang mit dem nationalen Recht über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung.

(3) Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um Beschwerden wirksam und fristgemäß zu bearbeiten und zu lösen, und tauschen dazu unter anderem unverzüglich alle relevanten Informationen auf elektronischem Wege aus. Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Verfahren für die Zusammenarbeit gemäß den Kapiteln VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 und gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394.

 
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Zitierungen von Artikel 38 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, ...
§ 9 DADG Durchsetzung von Verpflichtungen
... die Einhaltung der Anforderungen der Datenverordnung aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung oder von Amts wegen und setzt diese durch. (2) Stellt die Bundesnetzagentur ... (5) Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung , so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen und die ... der Beschwerdeführer kann die Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung zu einem Verfahren zusammenfassen. (6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer ...
§ 13 DADG Information der Öffentlichkeit
... Einleitung von Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung ...