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§ 38 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 38
§ 38 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. 2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
Zitierungen von § 38 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35a HwO (vom 01.08.2024)
... von denselben Prüfenden abgenommen werden. (4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet ...
§ 39a HwO (vom 01.08.2024)
... unberührt. (2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten ...
§ 41c HwO (vom 01.08.2024)
... vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren. § 38 Absatz 3 gilt ...
§ 42h HwO (vom 01.08.2024)
... Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ...
§ 42n HwO (vom 01.08.2024)
... § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 Absatz 3 und die §§ 34 bis 35b, 37a und 38 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner ...
§ 42q HwO (vom 01.01.2020)
... Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. ...
§ 91 HwO (vom 01.07.2021)
... 5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen ( § 38 ), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder ...
§ 122 HwO (vom 16.11.2022)
... und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes ...
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen." 15. Die §§ 37 bis 40 werden durch die folgenden §§ 37 bis 40 ersetzt: „§ 37 ... 15. Die §§ 37 bis 40 werden durch die folgenden §§ 37 bis 40 ersetzt: „§ 37 (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann ... bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. § 38 (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die ... unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend. § 40 (1) Das Bundesministerium für ... Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner ... Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner ... ausgebildet werden. § 42l (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies ... Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend. § 41d (1) Für Menschen mit Behinderungen nach ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. (4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet ... 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ...
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