§ 38 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung



Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.



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