(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2)
1Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 3:
- 1.
- Kompetenzbereich III und
- 2.
- Kompetenzbereich IV.
2Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II der
Anlage 3 herzustellen.