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§ 38 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 38 Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,

2.
Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,

3.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,

4.
das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,

5.
Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,

6.
die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,

7.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,

10.
Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und

11.
metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.