(1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
- zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3) 1Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.