§ 38 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) 1Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.


Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 38 PatAnwAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 PatAnwAPrV Prüfungsgebühr (vom 01.08.2022)
... vollständig erstattet. Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2 , der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34, 37, 38 , 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 28 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 5. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- ...


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