Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 38 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter



(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und

2.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)" oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)" oder „(GeoInfoOA)".

Anzeige


 

Zitierungen von § 38 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
... Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des ...