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§ 38 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 38 Prüfungsfächer



(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Allgemeines Abgabenrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Buchführung und Bilanzwesen sowie

5.
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.

(2) 1Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. 2Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.